HeadsHub

BRIGHT MINDS CONNEC​TED

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: März 2025

A. Allgemeines

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der HeadsHub GmbH – nachfolgend auch “HeadsHub” genannt – und ihrem Auftraggeber (im Folgenden auch “AG” oder, soweit einschlägig, “Entleiher” genannt). Die AGB gelten insbesondere für alle von HeadsHub zu erbringenden Leistungen, seien es Dienst- oder Werkleistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder Personalberatung/-vermittlung. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssen.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der AG auf eigene Geschäftsbedingungen hinweist (z. B. in Bestellungen oder sonstigen Unterlagen) oder wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführen. Andere Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn HeadsHub ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden oder wir eine Auftragsbestätigung erteilen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HeadsHub den Auftrag schriftlich bestätigt oder tatsächlich mit der Ausführung der Leistung beginnt.

2.2 Die Bestellung bzw. Beauftragung durch den AG stellt ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. HeadsHub kann dieses Angebot innerhalb angemessener Frist annehmen, entweder durch eine Auftragsbestätigung oder konkludent durch Beginn der Leistungserbringung.

2.3 An allen dem AG überlassenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen, Prospekten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dienen ausschließlich der Anbahnung bzw. Durchführung des konkreten Vertrages mit HeadsHub. Die in den Unterlagen enthaltenen Angaben (z. B. Leistungsbeschreibungen, technische Daten) stellen keine Garantien dar, es sei denn, eine Garantie wird von HeadsHub ausdrücklich und schriftlich übernommen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise ergeben sich – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der HeadsHub GmbH. Preisangaben verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise können je nach Vereinbarung als Festpreis, prozentuales Honorar, Richtpreis, nach Stundenaufwand oder nach sonstigem Maß abgerechnet werden.

3.2 Verändert sich der Umfang der zu erbringenden Leistung während der Vertragsdurchführung einvernehmlich (insbesondere durch Erweiterung des Auftrags), ist HeadsHub berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Insbesondere können wir bei vereinbarter Erweiterung des Leistungsumfangs eine Preiserhöhung entsprechend dem Mehraufwand geltend machen. HeadsHub darf die weitere Ausführung des Auftrags vorläufig einstellen, bis eine Einigung über die Anpassung der Vergütung erzielt ist, sofern wir den AG zuvor auf diese Konsequenz hingewiesen haben. Verzögerungen, die hierdurch entstehen, gehen nicht zu Lasten von HeadsHub. Eine einseitige Änderung des Auftragsumfangs durch den AG ist ausgeschlossen.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist HeadsHub berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen sowie Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen oder entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung zu stellen. Teilzahlungen oder Vorschüsse werden auf den Gesamtpreis angerechnet.

3.4 Rechnungen von HeadsHub sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn HeadsHub über den Betrag verfügen kann.

3.5 Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Termine und Mitwirkungspflichten

4.1 Sind keine Leistungsfristen oder Termine ausdrücklich vereinbart, bestimmt HeadsHub diese nach billigem Ermessen. Angegebene Ausführungsfristen beginnen nicht, bevor alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen und eventuell vereinbarten Vorauszahlungen bei HeadsHub eingegangen sind.

4.2 Der AG ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung angemessen mitzuwirken. Insbesondere hat er uns rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und sonstigen Beistellungen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Verzögerungen, die auf einer verspäteten oder unzureichenden Mitwirkung des AG beruhen, hat der AG zu vertreten.

4.3 Der AG sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Leistungen, Materialien und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung durch HeadsHub ausschließen oder beeinträchtigen könnten. Sollte HeadsHub aufgrund der Verwendung solcher vom AG bereitgestellten Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden (etwa wegen Verletzung von Urheber-, Patent- oder Markenrechten), stellt der AG HeadsHub insoweit auf erstes Anfordern frei.

4.4 Im Falle von höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten) verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch die genannten Umstände die Vertragserfüllung für HeadsHub unzumutbar oder unmöglich, ist HeadsHub berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des AG sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Eine Pflicht zur Nachleistung entfällt, wenn die Hindernisse andauern.

5. Geheimhaltung und Abwerbeverbot

5.1 HeadsHub und der AG verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten geschäftlichen und betrieblichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Auftrags verwendet und nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. HeadsHub ist berechtigt, Informationen des AG an von uns eingesetzte Dritte (z. B. Unterauftragnehmer) weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese Dritten ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

5.2 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach keine Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben oder Abwerbeversuche zu unternehmen. Dies gilt sowohl für direkte Abwerbungen als auch für eine mittelbare Abwerbung über Dritte.

5.3 Dem AG ist bewusst, dass HeadsHub erheblichen Aufwand betreibt, um hochqualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen, auszubilden und zu halten. Für den Fall, dass der AG entgegen der vorstehenden Ziffer 5.2 dennoch einen bei HeadsHub angestellten Mitarbeiter einstellt oder über ein verbundenes Unternehmen (im Sinne von § 15 ff. AktG) beschäftigen lässt, bevor die in Ziffer 5.2 genannte Frist abgelaufen ist, gilt Folgendes: Die Parteien werden dieses unzulässige Abwerben wie eine kostenpflichtige Personalvermittlung behandeln. Der AG verpflichtet sich in diesem Fall, an HeadsHub eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % des Brutto-Jahresgehalts zu zahlen, das der abgeworbene Mitarbeiter im Unternehmen des AG erhält. Die Provision ist Nettobetrag und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der AG wird HeadsHub den Eintritt des Arbeitsverhältnisses sowie das vereinbarte Brutto-Jahresgehalt unverzüglich mitteilen und auf Verlangen geeignete Nachweise (etwa den Arbeitsvertrag) vorlegen.

5.4 Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten nicht, sofern HeadsHub der Einstellung des Mitarbeiters zuvor schriftlich zugestimmt hat oder sofern HeadsHub das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitarbeiter selbst beendet hat, bevor der AG ihn einstellt. Klarstellend bleibt Ziffer 8.8 dieser AGB (Personalübernahme nach Überlassung) unberührt.

6. Haftung und Schadensersatz

6.1 HeadsHub haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

6.2 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch HeadsHub oder durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet HeadsHub unbegrenzt. Ebenso haftet HeadsHub unbegrenzt im Falle von Arglist sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sofern eine solche Garantie ausdrücklich gegeben wurde.

6.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet HeadsHub im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. Soweit die leichte Fahrlässigkeit nicht eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, haftet HeadsHub bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt auf EUR 10 Mio. pro Schadensfall, maximal jedoch bis zur Höhe des jeweiligen Auftragsvolumens (Nettovergütung) pro Schadensereignis.

6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder soweit HeadsHub ausnahmsweise eine Garantie übernommen oder ein besonderes Beschaffungsrisiko schriftlich zugesichert hat. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 6.3 gilt ferner nicht, soweit ein Schaden auf dem Verzug von HeadsHub beruht und ein ausdrücklich verbindlicher Liefer- oder Leistungstermin überschritten wird.

6.5 Soweit die Haftung von HeadsHub ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsregelungen lassen eine etwaige Beweislastumkehr zum Nachteil des AG (d. h. eine Verschiebung der gesetzlichen Beweislast) unberührt.

6.6 Sofern wir dem AG im Rahmen der Leistungserbringung technische Systeme, IT-Werkzeuge oder Software zur Nutzung überlassen (beispielsweise Testsysteme, Hardware oder firmeneigene Software), haftet der AG für alle Schäden, die durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung dieser überlassenen Systeme entstehen. Der AG trägt außerdem die Gefahr für Verlust, Untergang oder Beschädigung der von HeadsHub zur Verfügung gestellten technischen Arbeitsmittel, solange sie sich in seiner Obhut befinden.

7. Nutzungsrechte

7.1 An allen Arbeitsergebnissen und Werken, die HeadsHub im Auftrag des AG erstellt (z. B. Gutachten, Entwürfe, Dokumentationen, Analysen, Softwareentwicklungen usw.), räumen wir dem AG nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das ausschließliche, übertragbare und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht ein, diese Ergebnisse in dem vertraglich vorgesehenen Umfang zu verwenden. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei HeadsHub.

7.2 Sofern im Zuge der Leistungserbringung Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge durch Mitarbeiter von HeadsHub gemacht werden (z. B. im Rahmen von Entwicklungsaufträgen), wird HeadsHub – auf Verlangen des AG – diese Erfindungen nach Maßgabe des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in Anspruch nehmen. HeadsHub verpflichtet sich in diesem Fall, die daraus resultierenden Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster etc.) auf den AG zu übertragen, sobald der AG HeadsHub von etwaigen Vergütungsansprüchen der erfinderischen Mitarbeiter freigestellt hat. Mit der Übertragung geht auch die Verantwortung für die Zahlung etwaiger Arbeitnehmererfindervergütungen auf den AG über. Der AG übernimmt damit alle weiteren Pflichten und Kosten im Zusammenhang mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte.

B. Arbeitnehmerüberlassungsverträge
 

Zusätzlich zu den vorstehenden allgemeinen Bedingungen gelten für Verträge über Arbeitnehmerüberlassung (Überlassung von Arbeitnehmern von HeadsHub an den AG als Entleiher) die folgenden besonderen Bestimmungen:

8. Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

8.1 HeadsHub sichert zu, dass die überlassenen Mitarbeiter allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet sind und ihre Qualifikation im erforderlichen Umfang geprüft wurde. Weitergehende Prüfungspflichten hinsichtlich spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten bestehen für HeadsHub nicht, sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

8.2 Der Entleiher (AG) verpflichtet sich, HeadsHub unverzüglich zu informieren, falls ihm ein bestimmter Mitarbeiter zur Überlassung angeboten wird oder bereits überlassen wurde, der in den letzten 6 Monaten vor Beginn der geplanten Überlassung bereits über einen anderen Personaldienstleister bei ihm eingesetzt war oder in einem Arbeitsverhältnis zum AG (oder einem mit dem AG verbundenen Unternehmen) gestanden hat. Diese Information ist wichtig, damit HeadsHub die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. Höchstüberlassungsdauer, Equal Treatment/Equal Pay) gewährleisten kann.

8.3 Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung schuldet HeadsHub selbst weder die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung noch eines bestimmten Arbeitserfolgs gegenüber dem Entleiher. Vertraglich ist ausschließlich die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des überlassenen Mitarbeiters geschuldet. Der überlassene Mitarbeiter handelt nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von HeadsHub im Verhältnis zum Entleiher. Er ist außerdem weder bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für HeadsHub abzugeben oder entgegenzunehmen, noch ist er zum Inkasso berechtigt.

8.4 Der Entleiher übernimmt während der Überlassung die Weisungs- und Aufsichtspflicht gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter. Er weist den Mitarbeiter in seine Aufgaben ein, überwacht dessen Arbeit und sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und unfallverhütungsrechtlichen Vorschriften am Arbeitsplatz. Insbesondere ist der Entleiher für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitschutzes (§ 618 BGB) und der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 11 Abs. 6 AÜG) verantwortlich. Sollten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb des Entleihers nicht eingehalten werden, sind die überlassenen Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass dadurch der Vergütungsanspruch von HeadsHub gegenüber dem Entleiher entfällt.

8.5 HeadsHub haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Qualität der vom überlassenen Mitarbeiter beim Entleiher erbrachten Arbeitsleistungen. Insbesondere schuldet HeadsHub keinen bestimmten Erfolg. Der Entleiher stellt HeadsHub insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters gegen HeadsHub geltend gemacht werden. Dies umfasst beispielsweise Haftungsansprüche wegen Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Arbeit beim Entleiher gegenüber Dritten verursacht.

8.6 Ist der Betrieb des Entleihers von einem Streik oder einer rechtmäßigen Aussperrung betroffen, ist HeadsHub für die Dauer dieser Arbeitskampfmaßnahmen nicht verpflichtet, dem Entleiher Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Für die Ausfallzeit schuldet der Entleiher keine Vergütung. HeadsHub wird den Entleiher unverzüglich informieren, sobald absehbar ist, dass aufgrund eines Streiks oder einer Aussperrung Mitarbeiter nicht tätig werden können.

8.7 Die Vergütung der von HeadsHub erbrachten Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts Abweichendes schriftlich festgelegt ist, gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche als vereinbart. Mehrarbeit und Arbeit zu besonderen Zeiten wird wie folgt vergütet: Für Überstunden (Arbeitszeit über die vereinbarte Wochenstundenzahl hinaus) wird ein Zuschlag von 25 % auf den Stundensatz erhoben. Samstagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 %, Sonntagsarbeit mit 70 % und Feiertagsarbeit mit 100 % auf den Stundensatz vergütet. Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, wird Mehrarbeit ausschließlich dann berechnet, wenn das monatliche Stunden-Soll (regelmäßige Monatsarbeitszeit) überschritten wird. Reise- oder Fahrtzeiten im Rahmen der Tätigkeit werden – bis zu 10 Stunden täglich – wie normale Arbeitszeit vergütet (ohne Zuschläge). Vom AG veranlasste Dienstreisen werden gesondert abgerechnet; etwaige Fahrzeiten während Dienstreisen gelten bis zu dem genannten Umfang nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

8.8 Übernimmt der Entleiher einen überlassenen Mitarbeiter während der Überlassung oder innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Ende in ein direktes Anstellungsverhältnis, so verpflichtet er sich, an HeadsHub ein angemessenes Vermittlungshonorar zu zahlen. Dieses Honorar beträgt 18.000 € (netto) zuzüglich Umsatzsteuer. Für jeden vollen Kalendermonat der vorausgegangenen Überlassung wird das Honorar um 1.000 € reduziert. (Beispiel: Bei Übernahme nach 7 Monaten Überlassung beträgt das Honorar 18.000 € minus 7.000 € = 11.000 €). Nach 18 Monaten ununterbrochener Überlassung ist die Übernahme durch den Entleiher ohne Honorarzahlung möglich. Abweichende Regelungen zu Übernahmehonoraren können individuell schriftlich vereinbart werden.
Dieses Honorar wird auch dann fällig, wenn ein Arbeitsvertrag zustande kommt, ohne dass zuvor eine Überlassung stattgefunden hat, sofern der Kontakt zwischen Entleiher und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der beabsichtigten Überlassung entstand. Insbesondere fällt die Vermittlungsprovision an, wenn der Entleiher einen von HeadsHub vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung einstellt, auch wenn es nicht zur Überlassung kam. Der Entleiher ist verpflichtet, HeadsHub den Eintritt eines solchen Arbeitsvertrags unverzüglich mitzuteilen und auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

8.9 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen HeadsHub und dem überlassenen Arbeitnehmer finden in der Regel Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche Anwendung. Dadurch kann das gesetzliche Prinzip des „Equal Treatment“/„Equal Pay“ abgeändert sein. Sollte es nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags – etwa durch Tariflohnerhöhungen, die Einführung oder Erhöhung von Branchenzuschlägen oder durch die zwingende Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes – zu unerwarteten Lohnsteigerungen für den überlassenen Mitarbeiter kommen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, ist HeadsHub berechtigt, mit dem Entleiher über eine entsprechende Anpassung des Verrechnungssatzes zu verhandeln. Dies gilt insbesondere, wenn: • nachträglich ein höheres Entgelt an den Mitarbeiter gezahlt werden muss, weil eine tarifliche Lohnerhöhung eintritt, ein anderer Tarifvertrag zur Anwendung kommt oder höhere Branchenzuschläge zu berücksichtigen sind, und • diese Erhöhung für HeadsHub nicht erkennbar war aufgrund der Informationen, die der Entleiher bei Vertragsschluss mitgeteilt hat, oder weil sich die tatsächlichen Umstände beim Entleiher nachträglich geändert haben.
HeadsHub kann in einem solchen Fall verlangen, dass der Stundenverrechnungssatz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erhöhung entsprechend angepasst wird. Sollte der Entleiher nicht bereit sein, einer erforderlichen Preisanpassung zuzustimmen, steht HeadsHub das Recht zu, den Überlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

8.10 Zur Einhaltung der HeadsHub obliegenden gesetzlichen Pflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Entleiher verpflichtet, HeadsHub auf Verlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung, alle relevanten Informationen schriftlich mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere: • Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen und dem Entgelt eines vergleichbaren Stamm-Mitarbeiters des Entleihers (Equal Treatment/Equal Pay nach § 8 AÜG), • Informationen zur Prüfung der Anwendbarkeit von Branchenzuschlagstarifverträgen und zur Berechnung etwaiger Branchenzuschläge, sowie • Angaben, die für die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1 b AÜG) erforderlich sind.
Der Entleiher hat zudem unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich die mitgeteilten Bedingungen während der laufenden Überlassung ändern (z. B. wenn ein vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers zwischenzeitlich höhere Vergütungsbestandteile erhält, die zu berücksichtigen wären).
Sollte der Entleiher diese Mitwirkungspflichten nach Aufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllen, ist HeadsHub berechtigt, den betreffenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Etwaige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche von HeadsHub bleiben unberührt; das heißt, der Entleiher muss HeadsHub sämtliche Nachteile ersetzen, die uns durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen.

8.11 Arbeitnehmerüberlassungsverträge können – unbeschadet eines etwaigen Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund – von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht individuell eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

C. Werkverträge

Für Verträge über Werkleistungen (Werkverträge), bei denen HeadsHub einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

9. Besondere Bedingungen für Werkverträge

9.1 Die Leistungserbringung erfolgt, soweit möglich, in den Geschäftsräumen oder technischen Einrichtungen von HeadsHub. Eine (teilweise) Ausführung der Arbeiten beim AG vor Ort kann vereinbart werden, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist (z. B. weil bestimmte Arbeitsmittel oder Unterlagen nicht herausgegeben werden können oder der Arbeitsgegenstand an den Standort des AG gebunden ist).

9.2 Das Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern von HeadsHub steht ausschließlich HeadsHub zu, auch wenn diese Mitarbeiter ihre Tätigkeit vor Ort beim AG erbringen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, im Rahmen des Auftrags erforderliche fachliche Anweisungen zu erteilen, die das gewünschte Arbeitsergebnis betreffen. Der AG kann also Vorgaben zum Was des Arbeitsergebnisses machen, nicht aber zum Wie im Einzelnen die Mitarbeiter ihre Arbeit zu verrichten haben.

9.3 HeadsHub wird den Fortschritt der Arbeiten regelmäßig dokumentieren (z. B. in Projektfortschrittsberichten). Der AG verpflichtet sich, den jeweils gemeldeten Leistungsfortschritt durch Unterschrift zu bestätigen, sofern die Angaben zutreffen. Nach Abschluss der Arbeiten gilt Folgendes hinsichtlich der Abnahme des Werkes:
9.3.1 Funktionsprüfung und Abnahmeerklärung: Nach Fertigstellung des Werkes und Übergabe an den AG findet eine gemeinsame Funktionsprüfung statt. Spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Übergabe hat der AG das Werk zu prüfen und schriftlich die Abnahme zu erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.
9.3.2 Mängel während der Prüfung: Zeigen sich während der Funktionsprüfung wesentliche Mängel, ist HeadsHub berechtigt und verpflichtet, diese innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Der AG wird etwaige entdeckte Mängel unverzüglich und präzise gegenüber HeadsHub anzeigen. HeadsHub hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung, bevor der AG andere Ansprüche geltend machen kann. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht, die Abnahme zu verweigern.
9.3.3 Fiktion der Abnahme: Erklärt der AG die Abnahme nicht rechtzeitig, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann HeadsHub dem AG schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Weist HeadsHub den AG in diesem Schreiben auf die Folgen seines Schweigens hin, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der AG nicht binnen 1 Woche nach Fristablauf schriftlich die Gründe für eine Verweigerung der Abnahme mitteilt. Unabhängig davon gilt die Abnahme als erfolgt, sobald der AG das Werk produktiv nutzt, d. h. in Betrieb nimmt oder Dritten zugänglich macht.

9.4 Gewährleistung: HeadsHub leistet Gewähr dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und keine wesentlichen Mängel aufweist. Ist das Werk mangelhaft, werden wir nach eigener Wahl entweder den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder das Werk erneut vertragsgemäß herstellen (Neuerfüllung). Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl oder ist die Neuerfüllung zweimal fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Minderung verlangen (Herabsetzung der Vergütung) oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 6 geltend machen. Bei nur geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (außer bei arglistigem Verhalten) beträgt 24 Monate ab Abnahme des Werkes bzw. ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

D. Dienstverträge
 

Für Dienstverträge, d. h. Verträge, bei denen eine laufende Dienstleistung geschuldet wird (ohne Erfolgsgarantie), gelten ergänzend folgende Bedingungen:

10. Besondere Bedingungen für Dienstverträge
Soweit nicht individuell abweichend geregelt, können Dienstverträge von jeder Partei jederzeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Im Übrigen können Dienstvertragsverhältnisse von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

E. Personalvermittlung
 

Bei Personalvermittlungs-Dienstleistungen (Direktvermittlung von Kandidaten an den AG) gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen die folgenden Bestimmungen:

11. Besondere Bedingungen für Personalvermittlung

11.1 HeadsHub bemüht sich im Rahmen der Personalvermittlung, dem AG geeignete Kandidaten für vom AG gemeldete Vakanzen zu präsentieren. Wir führen dafür eine Vorauswahl durch und schlagen dem AG Kandidaten vor, die nach unserer Einschätzung für die betreffende Position geeignet sein könnten. Eine Garantie für die erfolgreiche Besetzung einer Position oder bestimmte Eigenschaften/Leistungen des Kandidaten übernehmen wir nicht. Kommt es infolge unserer Vermittlung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem AG (bzw. einem mit dem AG verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) und einem von HeadsHub vorgestellten Kandidaten, schuldet der AG die vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision gemäß den folgenden Regelungen.

11.2 Der AG erkennt an, dass unsere Tätigkeit zur Besetzung der Position mitursächlich für einen Vertragsabschluss mit einem Kandidaten ist. Sollte der AG einen vorgeschlagenen Kandidaten bereits kennen oder dessen Bewerbungsunterlagen bereits vorliegen haben, wird er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach unserer Kandidatenvorstellung, schriftlich mitteilen. In diesem Fall entfällt unsere Vermittlungsursächlichkeit für diesen Kandidaten, und es wird – vorbehaltlich anderer Vereinbarung – keine Provision berechnet, falls der AG diesen Kandidaten einstellt. Unterlässt es der AG, uns eine solche Vorkenntnis innerhalb der genannten Frist anzuzeigen, gilt der vorgeschlagene Kandidat als durch HeadsHub vorgestellt und im Erfolgsfall provisionspflichtig vermittelt.

11.3 Unser Anspruch auf eine Vermittlungsprovision entsteht, sobald ein vom HeadsHub präsentierter Kandidat und der AG (oder ein verbundenes Unternehmen des AG) einen Arbeitsvertrag abschließen. Unerheblich ist, ob der Kandidat genau den ursprünglich definierten Anforderungen entspricht oder in welcher Position er letztlich eingestellt wird – maßgeblich ist allein, dass es infolge unserer Vorstellung zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Kandidaten kommt.

11.4 Wird ein nach erfolgreicher Vermittlung geschlossener Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt durch den AG oder den Kandidaten wieder aufgehoben (z. B. im Wege eines Aufhebungsvertrags oder durch Kündigung noch in der Probezeit), bleibt unser Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision grundsätzlich bestehen. Gleiches gilt für bereits angefallene Auslagen oder vereinbarte pauschale Aufwandsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung entstanden sind, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.

11.5 Berechnungsgrundlage der Provision: Soweit nicht anders vereinbart, bemisst sich die Vermittlungsprovision als Prozentsatz des zwischen AG und Kandidat vereinbarten Brutto-Jahresgehalts. Zum Brutto-Jahresgehalt zählen alle fixen und variablen Vergütungsbestandteile, die vertraglich für ein volles Jahr vereinbart wurden, einschließlich z. B. 12 Monatsgehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Boni, Prämien sowie geldwerter Vorteile. Ein zur privaten Nutzung überlassener Firmenwagen wird pauschal mit 5.000 € zum Jahresgehalt hinzugerechnet. Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Vermittlungsprovision 35 % des vereinbarten Brutto-Jahresgehalts, jedoch mindestens 18.000 €. Alle Provisionsbeträge verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Der AG verpflichtet sich, HeadsHub das vereinbarte Gehalt des eingestellten Kandidaten auf Verlangen nachzuweisen (z. B. durch Vorlage des Arbeitsvertrags, anonymisiert in Bezug auf persönliche Daten des Kandidaten).

11.6 Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn der AG einen vorgestellten Kandidaten zunächst nicht einstellt, sich jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Vorstellung des Kandidaten entschließt, ihn doch – sei es auf die ursprünglich vakante oder eine andere Position – einzustellen. Entsprechendes gilt, wenn ein vorgestellter Kandidat zwar vom AG abgelehnt wird, aber innerhalb von 12 Monaten in einem mit dem AG gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen eingestellt wird. Werden über einen konkreten Vermittlungsauftrag mehrere Positionen mit von HeadsHub vorgestellten Kandidaten besetzt, fällt für jeden erfolgreich vermittelten Kandidaten eine Provision an.

11.7 Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen AG und Kandidat und Zugang unserer Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug zahlbar. Kommt der AG in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB).

F. Schlussbestimmungen

12. Erfüllungsort, Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle von HeadsHub zu erbringenden Leistungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der HeadsHub GmbH in Schönefeld. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des AG (d. h. der Ort, an dem die Zahlung an uns zu erfolgen hat) ist ebenfalls Schönefeld.

12.2 Schriftform: 12.2.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages (einschließlich dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

12.2.2 Für den Vertragsschluss über unsere Dienstleistungen (insbesondere Werk-, Dienst- oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder Personalvermittlungsvereinbarungen) wird – soweit gesetzlich zulässig – die Schriftform vereinbart. Die Schriftform gilt dabei auch durch elektronische Übermittlung als gewahrt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Beide Parteien leisten mindestens eine einfache elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung auf dem Vertragstext oder (b) beide Parteien unterzeichnen das Vertragsdokument eigenhändig oder durch qualifizierte elektronische Signatur und übermitteln das unterzeichnete Dokument der jeweils anderen Partei per Telefax, E-Mail (als Scan bzw. PDF) oder auf postalischem Weg. In all diesen Fällen ist die Schriftform im Sinne dieser AGB gegeben.

12.2.3 Vertragsänderungen und -ergänzungen – einschließlich einer Änderung oder Aufhebung der vorstehend vereinbarten Schriftformerfordernisse – bedürfen ihrerseits der Schriftform.

12.3 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von HeadsHub. HeadsHub ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

12.4 Anwendbares Recht: Dieser Vertrag sowie alle daraus resultierenden Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG), soweit letzteres anwendbar sein sollte.

HeadsHub GmbH – Lilienthalstraße 5c, 12529 Schönefeld – Amtsgericht Cottbus HRB 18355 CB – USt-IdNr.: DE370476482